Die Kita-Plätze für das Kita-Jahr 2024/2025 sind bereits vergeben.
Elterninitiative Kindertagesstätte
Verein
Der Kinderladen-Vorstand 2024 / 2025
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1. Vorsitzender: Biagio Nugnes
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2. Vorsitzende: Nina Möllmann
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Kassenwart: Arnold Brosch
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Schriftführerin: Katrin Wandelt
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Beisitzende: Nele Puzicha
E-Mail: vorstand@kleine-strolche-wuppertal.de
Satzung Elterninitiative Kindertagesstätte "Die kleinen Strolche" e. V.
der Elterninitiative Kindertagesstätte “Die kleinen Strolche“ e.V. vom 24.03.1984
mit den Änderungen vom 08.05.1985, 04.06.1986, 27.04.1998, 07.12.2009, 14.05.2012,
23.09.2013, 15.02.2016, 27.09.2017 und 26.09.2022
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Kindertagesstätte “Die kleinen Strolche“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kindergartenjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein Elterninitiative Kindertagesstätte “Die kleinen Strolche“ e.V. mit Sitz in
Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von
Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb
einer Kindertageseinrichtung.
(4) Der Verein bezweckt, den Kindern - unter Wahrung größtmöglicher Freiheit - durch die
Gruppe Anregungen ihrer geistig-seelischen und körperlichen Fähigkeiten zu geben und
kritisches Erkennen und Bewusstsein zu ihrer Umwelt zu vermitteln. Zu seiner
Zielsetzung gehört die Wahrung und Förderung einer Geisteshaltung, die den
Grundsätzen des Grundgesetzes, insbesondere der Grundrechte der freiheitlichen
republikanisch-demokratischen Grundordnung entspricht.
(5) Er soll einen Bildungsauftrag in ständigem Kontakt mit dem Elternhaus und anderen
beteiligten Erziehungsberechtigten durchführen und dabei insbesondere die
Lebenssituation jedes Kindes berücksichtigen, dem Kind zur größtmöglichen
Selbständigkeit und Eigenaktivität verhelfen, seine Lernfreude anregen und stärken,
dem Kind ermöglichen, seine emotionalen Kräfte aufzubauen, die schöpferischen Kräfte
des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Neigungen und Begabungen
fördern, die geistigen Fähigkeiten des Kindes entfalten und ihm dabei durch ein breites
Angebot von Erfahrungsmöglichkeiten elementare Kenntnisse von der Umwelt zu
vermitteln.
(6) Der Verein hat außerdem die Aufgabe, das Kind unterschiedliche soziale
Verhaltensweisen, Situationen und Probleme bewusst erleben zu lassen und jedem
einzelnen Kind die Möglichkeit zu geben, seine eigene soziale Rolle innerhalb der
Gruppe zu erfahren, seine positiven Aufgaben und Wirkungsmöglichkeiten innerhalb
eines demokratischen Zusammenlebens zu erkennen und demokratische
Verhaltensweisen zu üben.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, der die unter § 2
beschriebenen Ziele des Vereins bejaht und zu fördern gewillt ist.
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der die Kindertageseinrichtung
besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive
stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht
stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 20 (1) Kinderbildungsgesetz
beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann,
wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
Bis zur Inbetriebnahme der geplanten Kindertageseinrichtung ist jedes Mitglied
stimmberechtigt.
Jedes aktive, im Betreuungsvertrag eingetragene, Mitglied ist einzeln stimmberechtigt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der
über den Antrag entscheidet.
Anträge von Erziehungsberechtigten neuaufzunehmender Kinder in die
Kindertageseinrichtung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Leitung der
Kindertageseinrichtung.
Zudem werden Erziehungsberechtigte auf einem Elternabend den anwesenden
Mitgliedern vorgestellt. Die Aufnahme in den Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder abgelehnt werden.
Bei der Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung haben Geschwisterkinder
Vorrang.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen
Personen durch deren Auflösung.
(4) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31.
Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Anträge auf Verlängerung der
Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
(5) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kindergartenjahres möglich.
Die Kündigung muss in Textform unter Einhaltung der Frist dem Vorstand zugegangen
sein.
(6) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt
unberührt.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
(8) Die aktiven Mitglieder verpflichtet sich, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins
mitzuwirken.
(9) Die aktiven Mitglieder verpflichtet sich, an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden
teilzunehmen.
(10) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, Aufgaben und Ämter, die zum Betrieb der
Kindertageseinrichtung notwendig sind, zu übernehmen.
Die Ämter werden in jedem Kindergartenjahr auf der ersten Mitgliederversammlung
bestimmt und vergeben.
(11) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, pro Kindergartenjahr durch mindestens vier
außerordentliche Arbeitseinsätze (Arbeitswochenende) pro Kindergartenjahr eine
festgelegte Anzahl an Arbeitsstunden abzuleisten.
Zusätzlich können Arbeitsstunden zu jederzeit in Abstimmung mit der
Kindergartenleitung oder dem Vorstand abgeleistet werden.
Die Termine der Arbeitswochenenden werden zu Beginn des Kindergartenjahres vom
Vorstand festgelegt.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird eine Ausgleichszahlung pro Mitglied und nicht
geleisteter Stunde zum Ende des Kindergartenjahres fällig.
Hierfür wird von jedem Mitglied eine Kaution am Anfang des Kindergartenjahres
hinterlegt.
Die Anzahl der zu leistenden Stunden sowie die Höhe der Ausgleichszahlung und der
Kaution wird jährlich vom Vorstand festgelegt und in der Mitgliederversammlung
verkündet.
Alleinerziehende leisten 50% der festgelegten Stunden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
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einem/einer 1. Vorsitzenden
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einem/einer 2. Vorsitzenden
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einem/einer Kassenwart/-in
und maximal 2 weiteren Vereinsmitgliedern als
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einem/einer Schriftführer/-in
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einem/einer Beisitzer/-in
Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des
Vereins sind.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
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einem/einer 1. Vorsitzenden
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einem/einer 2. Vorsitzenden
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einem/einer Kassenwart/-in
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand
übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer
eines Jahres gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte
besondere Vertreter bestellen. Sie werden mit einer eindeutigen Eingrenzung ihres
Geschäftsbereiches von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen besonderen
Vertreters im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie können von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein
besonderer Vertreter vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann das Amt durch den Vorstand
kommissarisch vergeben werden.
(8) Die Arbeit als Vorstand deckt die zu leistenden Arbeitsstunden der Vorstandsmitglieder
vollumfänglich ab.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich zum dritten Quartal des Kalenderjahres durch den
Vorstand einzuberufen. Wünsche zur Tagesordnung aus der Mitgliedschaft sind
spätestens zum 30.06. jeden Jahres beim Vorstand schriftlich anzumelden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt.
In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von zwei
Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zehn Tagen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(6) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden
Beschluss sind die Anwesenheit vor mehr als der Hälfte aller Mitglieder und die
Zustimmung von 75 % der Anwesenden erforderlich.
(7) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
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Entlastung und Wahl des Vorstandes,
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und des
Unkostenbeitrages,
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Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins,
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Beschlussfassung über alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorgelegt werden.
(8) Auf der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt, die weder dem Vorstand oder einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(9) Wahlen sind nach dem Grundsatz der geheimen Wahl zu tätigen.
§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände
gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monates nach der
vollständigen Unterzeichnung geltend gemacht werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit
aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der
Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
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Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
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Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
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Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
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Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei
Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)
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Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf
Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO.